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Stand 21. September 2026
Bestand
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Folge daraus
§ 25 TDDDG verlangt eine Einwilligung nur dort, wo auf dem Endgerät etwas gespeichert oder ausgelesen wird, das für den Dienst nicht unbedingt erforderlich ist. Hier geschieht nichts davon; ein Einwilligungsfenster hätte keinen Gegenstand.
Technisch unvermeidbar
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Nach einem Klick nach außen
Auf den Seiten der Stellen gilt deren Richtlinie, üblicherweise samt Cookies und Banner.